Krankmeldung ...

... wenn SchülerInnen krank sind und nicht in die Schule kommen können, nutzen Sie bitte dieses Formular und das Sekretariat wird umgehend benachrichtigt. Vielen Dank.

Die Krankmeldung sollte am ersten Tag des Fehlens bis spätestens 8.00 Uhr ans Sekretariat eingegangen sein.


Did you know?

Krankmeldung eines Schülers

Liebe Eltern,

hier finden Sie das Formular, um Ihr Kind krank zu melden.

Dies entbindet Sie nicht von einer schriftlichen Krankmeldung mit Ihrer Unterschrift binnen drei Tagen.

Die ausgefüllte Krankmeldung erhalten Sie automatisch per Mail zugeschickt. DIese können Sie dann ausdrucken und unterschrieben dem Klassenlehrer geben.

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen
(Schulbesuchsverordnung)
Vom 21. März 1982 (Link zur Quelle)

§ 2 - Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) ...

(4) Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten bleiben die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

 

Caption: Realschule Linkenheim Haupteingang

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